Das muss man als Arbeitnehmer wissen

Naturkatastrophe: Muss ich trotzdem zur Arbeit gehen?

Naturkatastrophen können plötzlich und unerwartet eintreten und uns aus dem Alltag reißen. Doch während man sich um die Sicherheit von Familie und Freunden sorgt und die eigene Wohnung vor Schäden schützt, bleibt oft eine drängende Frage im Raum: Muss ich trotzdem zur Arbeit gehen? Was sagt das Gesetz, und welche Rechte haben Sie als Arbeitnehmer in solchen Extremsituationen?

Wir haben gründlich recherchiert, was das Gesetz sagt und welche Rechte Arbeitnehmer in solchen Extremsituationen haben.

Naturkatastrophe Muss ich trotzdem arbeiten gehen?

Wenn das Unwetter kommt

In unseren Breiten sind Naturkatastrophen wie Hochwasser, Murenabgänge und heftige Stürme keine Seltenheit. Laut meteorologischen Messungen, hat deren Häufigkeit sogar zugenommen und wird sich durch die Klimaveränderung in naher Zukunft noch stärker häufen.

Wenn das Haus beschädigt wird, die Straßen unpassierbar sind und die Infrastruktur nicht mehr funktioniert, besteht zwar für viele Betroffene keine direkte Lebensgefahr, jedoch müssen die entstandenen Schäden bemessen und Reparaturen geplant und mit Versicherungen abgeklärt werden.

Spätestens am nächsten Morgen stellt sich dann für viele Betroffene die Frage:

– Muss ich eigentlich zur Arbeit gehen?

– Welche Rechte und Pflichten habe ich als Arbeitnehmer im Notfall?


– Kann ich durch mein Fernbleiben gekündigt werden?


In den nächsten Kapiteln erhalten Sie eine genaue Übersicht, wann Sie zur Arbeit müssen und wann Sie ohne Konsequenzen Zuhause bleiben können.

Gerichtsentscheid

Klare Regelung durch das Gesetz

In Österreich regelt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) den Schutz von Arbeitnehmern in Extremsituationen.

Gemäß § 8 ArbVG kann ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern, wenn die Erfüllung der Arbeitspflicht für ihn eine unzumutbare Gefährdung darstellt.


Konkret bedeutet dies, dass ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben kann, wenn sein Wohnort oder der Weg zur Arbeit durch ein Hochwasser unpassierbar ist oder wenn ein Murenabgang das Betreten oder Verlassen des Hauses unmöglich macht.

Beispielsweise, wenn die Straßen aufgrund eines Hochwassers gesperrt sind und keine sicheren Alternativrouten verfügbar sind, ist es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, zur Arbeit zu erscheinen. Ebenso, wenn das eigene Zuhause durch eine Naturkatastrophe beschädigt wurde und die Anwesenheit zur Sicherung und zum Schutz der Familie erforderlich ist.

Allerdings gibt es auch Situationen, in denen die Arbeitspflicht weiterhin besteht. Wenn die Gefährdung nur minimal ist oder durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann, muss der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen.

Zusammenfassung: Wann Sie als Betroffener zur Arbeit müssen

In Zeiten von immer häufigeren Naturkatastrophen stehen viele Katastrophen-Betroffene vor der Frage, ob sie zur Arbeit gehen müssen. Gerichtsurteile in Deutschland und Österreich haben klargestellt, dass die Sicherheit von Leib und Leben Vorrang hat, und Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen zu Hause bleiben dürfen.

Gemäß dem österreichischen Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) können Sie als Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern, wenn die Erfüllung der Arbeitspflicht für ihn eine unzumutbare Gefährdung darstellt.


Dies umfasst Situationen, in denen Naturkatastrophen die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers bedrohen. Kriterien wie die Unpassierbarkeit der Wege oder die Notwendigkeit, das eigene Zuhause zu sichern, sind entscheidend.

Die Frage nach dem Gehalt in solchen Fällen ist ebenfalls wichtig. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber weiterhin zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, wie Naturkatastrophen, nicht zur Arbeit erscheinen kann.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem allgemeinen Arbeitsrecht, das besagt, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt. Der Staat kommt in der Regel nicht für diese Fehlzeiten auf, außer in speziellen Notstandsregelungen, die in Ausnahmefällen greifen könnten.

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